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   SG Magdeburg, 19.05.2022 - S 31 SO 23/22 ER   

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SG Magdeburg, 19.05.2022 - S 31 SO 23/22 ER (https://dejure.org/2022,31476)
SG Magdeburg, Entscheidung vom 19.05.2022 - S 31 SO 23/22 ER (https://dejure.org/2022,31476)
SG Magdeburg, Entscheidung vom 19. Mai 2022 - S 31 SO 23/22 ER (https://dejure.org/2022,31476)
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Volltextveröffentlichung

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 90 SGB 9, § 99 SGB 9, § 113 Abs 1 SGB 9
    Voraussetzungen eines Anspruchs des Behinderten auf Leistungen zur sozialen Teilhabe als Assistenzleistung in der Form eines persönlichen Budgets

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  • LSG Hamburg, 28.09.2018 - L 4 SO 34/17

    Freistellung von Kosten für Leistungen der Eingliederungshilfe

    Auszug aus SG Magdeburg, 19.05.2022 - S 31 SO 23/22
    Das persönliche Budget ist nur eine besondere Form der Leistungsgewährung und keine eigene Leistungsart (LSG Hamburg, Urteil vom 28. September 2018, L 4 SO 34/17, zitiert nach juris).

    Zu den Aufgaben der Eingliederungshilfe gehört es nämlich auch, die Behinderungen bzw. ihre Folgen für die Teilhabefähigkeit, insbesondere auch durch eine Besserung des seelischen Zustandes, zu mildern (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 28. September 2018, a.a.O., m.w.N.).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.03.2007 - L 8 B 41/06

    Leistungen der Sozialhilfe sind auch für Bezieher von ALG II möglich

    Auszug aus SG Magdeburg, 19.05.2022 - S 31 SO 23/22
    Eine konkrete Zuordnung zwischen Wiedereingliederung in die Gesellschaft (SGB XII i.V.m SGB IX) und Wiedereingliederung in das Arbeitsleben (SGB II) kann sich im Einzelfall schwierig gestalten (vgl. hierzu umfassend: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. März 2007, Az.: L 8 B 41/06 SO ER, zitiert nach juris).

    Entscheidend ist, welchen Lebensbereich die begehrte Leistung schwerpunktmäßig zuzuordnen ist (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. März 2007, a.a.O., m.w.N.).

  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form eines

    Auszug aus SG Magdeburg, 19.05.2022 - S 31 SO 23/22
    Denn der vorherige Abschluss einer Zielvereinbarung stellt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, welcher sich die Kammer anschließt, allenfalls eine formale Voraussetzung für den anschließenden Erlass eines Verwaltungsaktes über das pB dar und bindet die Beteiligten nicht materiell im Hinblick auf den individuellen Leistungsbedarf, der dem persönlichen Budget wegen der notwendigen Ausgestaltung und der Höhezugrunde liegt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Januar 2021, Az.: B 8 SO 9/19 R, RN 27 f, zitiert nach juris).
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